Urlaub

im Praktikumsvertrag

Im Abschnitt "Urlaub" wird geregelt, ob und in welchem Umfang der/die Praktikantin Anspruch auf freie Tage während des Praktikums hat. Diese Regelung richtet sich nach der Art und Dauer des Praktikums sowie gegebenenfalls nach gesetzlichen oder betrieblichen Vorgaben. Auch wenn ein Praktikum oft nur eine begrenzte Zeit umfasst, ist es wichtig, die Urlaubsfrage eindeutig im Vertrag zu klären – insbesondere bei längeren Praktika.

Bei Pflichtpraktika, die in der Studien- oder Schulordnung vorgeschrieben sind, besteht in der Regel kein gesetzlicher Urlaubsanspruch. Hier kommt es häufig auf die Regelungen der Bildungseinrichtung oder auf individuelle Absprachen an. Bei freiwilligen Praktika hingegen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes – das bedeutet:

Je nach Dauer kann dem/der Praktikantin anteilig gesetzlicher Erholungsurlaub zustehen, der im Vertrag genau beziffert werden sollte.

Der Vertrag kann auch regeln, ob Urlaub nur in Abstimmung mit dem Unternehmen genommen werden darf oder ob bereits feststehende Urlaubszeiten (z. B. in den Semesterferien) berücksichtigt werden. Auch eventuelle betriebliche Schließzeiten, in denen Urlaub genommen werden muss, sollten hier aufgeführt werden. Eine transparente Urlaubsregelung sorgt für Planungssicherheit und zeigt, dass das Praktikum fair und respektvoll gestaltet wird.

Was sollte man beim Urlaub beachten?

Auch wenn ein Praktikum meist nur eine begrenzte Zeit umfasst, ist eine klare Urlaubsregelung im Vertrag wichtig – insbesondere bei längeren Einsätzen. Entscheidend ist dabei die Art des Praktikums: Bei Pflichtpraktika im Rahmen von Schule oder Studium besteht in der Regel kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub, da sie als Teil der Ausbildung gelten. Dennoch können freiwillige oder individuelle Urlaubsregelungen getroffen werden, etwa zur Teilnahme an Prüfungen oder familiären Ereignissen. Bei freiwilligen Praktika hingegen gilt ab einer bestimmten Dauer das Bundesurlaubsgesetz – dann steht dem/der Praktikantin grundsätzlich ein anteiliger Urlaubsanspruch zu, der sich nach der Beschäftigungsdauer richtet.

Wichtig ist außerdem, wie Urlaub beantragt werden soll und ob er im Vorfeld mit der Betreuungsperson abgestimmt werden muss.

Auch betriebliche Schließzeiten (z. B. Betriebsferien) oder feststehende Urlaubszeiten des/der Praktikantin sollten vorab berücksichtigt und vertraglich festgehalten werden. Klarheit schafft dabei nicht nur Planungssicherheit, sondern verhindert auch Missverständnisse im laufenden Praktikum.

Insgesamt zeigt eine faire und transparente Urlaubsregelung, dass das Praktikum nicht nur als Pflichterfüllung, sondern als respektvolles Lernverhältnis betrachtet wird. Sie trägt dazu bei, dass sich der/die Praktikantin als Teil des Teams versteht – mit Rechten und Freiräumen, wie sie im echten Arbeitsleben üblich sind.

Häufige Formulierungen

über den Urlaub in Praktikumsverträgen


In Absprache mit dem Unternehmen können individuelle Freistellungen vereinbart werden.

Mehr Flexibilität für Praktikanten.

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Urlaubsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

Klare Regelung für Erholung.

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Konkrete Beispiele

Auch im Praktikum kann ein Anspruch auf Urlaub bestehen – je nach Art und Dauer des Praktikums. Umso wichtiger ist es, die Urlaubsregelung im Vertrag klar zu definieren. Sie sorgt für Transparenz, Planungssicherheit und stellt sicher, dass beide Seiten wissen, was möglich und erlaubt ist.

Ein positives Beispiel für eine klare Formulierung wäre:
„Der/die Praktikantin hat bei einer Praktikumsdauer von drei Monaten Anspruch auf fünf Arbeitstage Urlaub. Die genaue Urlaubsplanung erfolgt in Abstimmung mit der Fachabteilung.“ Diese Formulierung zeigt, dass gesetzliche oder freiwillige Ansprüche berücksichtigt wurden und wie die Abstimmung erfolgt.

Ein negatives Beispiel wäre hingegen:
„Urlaub kann bei Bedarf genommen werden.“ – diese Aussage ist unklar, lässt Fragen offen und schafft Unsicherheit für den/die Praktikantin.

Eine gute Urlaubsregelung zeigt, dass das Praktikum fair gestaltet ist, und trägt wesentlich zu einer positiven Erfahrung bei – sowohl aus arbeitsrechtlicher als auch aus menschlicher Sicht.

Relevante Beiträge

zu den Urlaubsregelungen


..fügen wir demnächst hinzu. Unser Content erweitert sich täglich. Sorry für die Verspätung!

Häufige Fragen

zur Urlaubsregelung


Haben Praktikant/innen Anspruch auf Urlaub?
Ob ein Urlaubsanspruch besteht, hängt von der Art und Dauer des Praktikums ab. Bei einem Pflichtpraktikum, das im Rahmen einer schulischen oder akademischen Ausbildung vorgeschrieben ist, besteht in der Regel kein gesetzlicher Anspruch auf Urlaub – der Praktikumszeitraum gilt als Teil der Ausbildung. Dennoch können Unternehmen freiwillig Urlaubstage gewähren. Bei einem freiwilligen Praktikum hingegen, insbesondere wenn es länger als einen Monat dauert, besteht grundsätzlich ein gesetzlicher Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz. Dieser richtet sich anteilig nach der Dauer des Praktikums und beträgt bei einer Vollzeitstelle etwa zwei Urlaubstage pro vollem Monat.

Wie sollte der Urlaub im Vertrag geregelt werden?
Die Urlaubsregelung sollte im Praktikumsvertrag klar und schriftlich festgehalten werden – etwa so: „Der/die Praktikantin hat bei einer Praktikumsdauer von drei Monaten Anspruch auf fünf Arbeitstage Urlaub. Die Urlaubsplanung erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Fachabteilung.“ Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch besteht, sollte vermerkt werden, ob freiwilliger Urlaub gewährt wird oder nicht. So entsteht für beide Seiten Transparenz und Verlässlichkeit.

Was passiert, wenn im Vertrag keine Urlaubsregelung steht?
Fehlt eine Regelung zur Urlaubsgewährung, führt das häufig zu Unsicherheit – besonders bei längeren Praktika. Im Zweifel kann dies zu Unzufriedenheit auf Seiten des/der Praktikantin oder zu rechtlichen Problemen führen, falls der gesetzliche Anspruch auf Urlaub nicht beachtet wurde. Daher ist es empfehlenswert, den Punkt auch bei Pflichtpraktika ausdrücklich zu klären – sei es mit einem Vermerk zur freiwilligen Gewährung oder zum Ausschluss des Urlaubs.

Kann Urlaub einfach genommen werden, ohne ihn abzusprechen?
Nein, auch im Praktikum gilt: Urlaub muss rechtzeitig beantragt und vom Unternehmen genehmigt werden. Die Abstimmung mit der betreuenden Person oder der zuständigen Abteilung ist verbindlich. In vielen Betrieben gelten zudem bestimmte Urlaubszeiträume oder Schließzeiten, die bei der Planung berücksichtigt werden müssen. Auch hier hilft eine klare Absprache im Vorfeld.

Was passiert, wenn das Praktikum vorzeitig beendet wird – verfällt der Urlaub dann?
Wenn bei einem freiwilligen Praktikum ein anteiliger Urlaubsanspruch aufgebaut wurde, dieser aber noch nicht genommen wurde, sollte geprüft werden, ob dieser ausgezahlt oder gewährt werden kann. Bei einer vorzeitigen Beendigung kann ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestehen – ähnlich wie bei regulären Arbeitsverhältnissen. Bei Pflichtpraktika, in denen Urlaub freiwillig gewährt wurde, ist eine Auszahlung dagegen in der Regel nicht vorgesehen.

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